| Gemeinsam auf Nummer sicher gehen |
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Einbruchschutz ist Anliegen von Mietern und Vermietern - Das Gefühl von Sicherheit und Geborgenheit bestimmt die Lebensqualität in erheblichem Maße. Wie in allen Lebensfragen haben die Menschen ganz unterschiedliche Vorstellungen darüber, was zur Sicherheit in den eigenen vier Wänden gehört. Für den einen reicht das hochwertige Türschloss, für den anderen kann nur der Einbau einer Alarmanlage die Wohnung sicher machen. Doch was sagt der Vermieter zu solchen Überlegungen? Für wie viel Sicherheit trägt der Eigentümer die Verantwortung und damit auch die Kosten? Oder liegt die finanzielle Verantwortung beim Mieter? Wie gehen Mieter und Vermieter in der Praxis mit dem Einbruchschutz um?
Alle zwei Minuten wird in Deutschland ein Einbruch verübt. Dabei kommen
in Mehrfamilienhäusern laut einer Studie der Kölner Polizei rund 55
Prozent der Einbrecher durch die Wohnungstür. Dr. Helmut Rieche,
Vorsitzender der bundesweiten Initiative für aktiven Einbruchschutz
„Nicht bei mir!“ sieht Handlungsbedarf: „Einfache Türen und Fenster
lassen sich oft schon mit Schraubendrehern in weniger als zehn Sekunden
öffnen. Wer in einer Mietwohnung aber die Verantwortung für den
Einbruchschutz trägt, ist vielen nicht klar.“
Vermieter grundsätzlich wenig in der Pflicht Die Pflichten des Vermieters eines Mehrfamilienhauses gehen in der Regel über verschließbare Eingangstüren und Wohnungstüren nicht hinaus. Sicherheit wird aber zunehmend zu einem Vermietar-gument. „Vor allem in Appartementhäusern fragen allein stehende Bewohnerinnen und Bewohner nach Sicherungsmaßnahmen, viele, bevor sie den Mietvertrag unterzeichnen“, berichtet beispielsweise Ulrike Nahlenz, Geschäftsführerin der Nahlenz Immobilienverwaltung GmbH aus Schopp bei Nürnberg. Deshalb unternehmen die Vermieter Anstrengungen, um gewisse Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Die wachsende Bedeutung von Sicherheitsausstattung und subjektivem Sicherheitsempfinden wird vom GdW Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen bestätigt. Dem ent-sprechend bilden u. a. Einbruch hemmende Eingangstüren und geprüfte Türschlösser in vielen Wohnanlagen schon den Standard. Wenn der Mieter mehr will Nicht jede Wohnung entspricht aber auch den Vorstellungen des Mieters von „sicherem Wohnen“ im Sinne einer ausreichenden Si-cherheit vor Einbrüchen. Es gilt jedoch der Grundsatz „Gemietet wie besehen“. Der sicherungstechnische Zustand, der bei Besichtigung und Vertragsschluss vorhanden war, ist der „vertragsgemäße Zustand“. Eine Nachbesserung kann nicht verlangt werden, es sei denn, die vorhandenen Einrichtungen erweisen sich nach dem Einzug als mangelhaft. Weiter gehende Einbruchsicherungen in der Wohnung z.B. an der Wohnungstür sind Sache des Mieters. Wenn dabei, wie beispielsweise beim Einbau der Wandverankerung eines Querriegels, die Gebäudesubstanz berührt ist, muss der Vermieter einwilligen. Der Eigentümer kann den Mieterwunsch nach eigenem Einbau von Sicherheitstechnik an der Wohnungstür allerdings oft nicht verwehren. Reiner Wild, Sprecher des Berliner Mietervereins hebt hervor, dass der Mietgebrauch so zu gewähren ist, dass Gesundheit und Eigentum des Mieters möglichst geschützt werden. Es gelte der Grundsatz: „Das Interesse des Mieters an Sicherheit überwiegt das Interesse des Eigentümers am Erhalt seines Eigentums, zumal die Substanzverletzung an der Wohnungstür nur unerheblich ist.“ Wild nennt Beispiele: „Mieter haben gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung zum Einbau eines besseren Schließzylinders, eines Stangenschlosses, einer Querverriegelung oder eines so genannten Türspions in ihre Wohnungstür.“ Veränderungen schriftlich vereinbaren Beim eigenen Einbau von Sicherheitstechnik ist der Mieter grund-sätzlich verpflichtet, bei Mietvertragsende den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dies ist beispielsweise bei der Installation einer Warnanlage denkbar. Legt der Vermieter Wert darauf, muss eine entsprechende Installation wieder entfernt werden. Dieter Blümmel, Sprecher des Haus- und Grundbesitzervereins Berlin, nennt ein anderes Beispiel: „Wenn der Mieter einer Erdgeschosswohnung die Fenster vergittern lässt, dann besteht, wenn nichts anderes vereinbart ist, ganz klar bei Auszug eine Rückbauverpflichtung.“ Blümmel rät dazu, solche Maßnahmen in jedem Fall mit dem Vermieter abzuklären. „Am besten ist es immer, die geplanten bau-lichen Veränderungen und die Verpflichtungen für den Fall des Aus-zugs in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.“ Aus dem gemeinsamen Interesse an mehr Sicherheit können durchaus sinnvolle Lösungen für alle Beteiligten entstehen. So bieten Wohnungsgenossenschaften z.B. ihren Mitgliedern den Einbau neuer, Einbruch hemmender Türen an. Das Angebot einer Berliner Wohnungsbaugesellschaft, hochwertige Türen gegen eine Einmalzahlung in Höhe der halben Investitionskosten einzubauen, nahm über ein Viertel der Mitglieder an. Denn für den Mieter bedeuten solche Angebote spürbar mehr Sicherheit zum kleinen Preis, während der Vermieter langfristig von einer besseren Sicherheitsausstattung profitiert. Besondere Gefährdung Ist es bereits mehrfach zu Einbruchsversuchen in eine Wohnung gekommen, kann der Mieter auf Kosten des Vermieters besondere Sicherungsmaßnahmen verlangen. Derartige bauliche Änderungen berechtigen den Vermieter dann aber zu einer Erhöhung der Miete als Wertverbesserungszuschlag im Rahmen der gesetzlichen Vor-aussetzungen. Elf Prozent der auf die Wohnung entfallenden Bau-kosten können jährlich der Miete zugeschlagen werden. Bei der Aus-stattung einer Wohnungstür mit Sicherheitsschloss und -beschlägen, Schließblech usw. für beispielsweise 400 € erhöht sich die monatliche Miete um 3,67 €. Expertenrat einholen Das Fazit des Einbruchschutzes im Verhältnis zwischen Mietern und Vermietern kann nur lauten: Sprechen Sie miteinander. In der Regel haben beide Seiten ein Interesse an einer besseren Sicherheitsausstattung und profitieren davon. In rechtlichen Fragen können Mieter- und Grundbesitzerorganisationen vor Ort umfassende Ratschläge geben. Der Einbau von geprüfter Sicherheitstechnik sollte immer vom Fachmann erfolgen, denn eine fehlerhafte Installation macht die hochwertigsten Vorrichtungen wirkungslos. Die Initiative für aktiven Einbruchschutz informiert auf der Internetseite www.nicht-bei-mir.de herstellerneutral über Gefahren und sinnvolle Lösungen. Dort sind auch Urteile zum Einbruchschutz im Mietverhältnis und Kostenrahmen für die Ausstattung mit Sicherheitstechnik zu finden. Quelle : www.nicht-bei-mir.de |
