Flucht- und Rettungspläne dienen der betrieblichen Gefahrenabwehr und sind ein Muss in allen gewerblich genutzten und öffentlich zugänglichen Gebäuden.

Zum Schutz von Leib und Leben gibt der Gesetzgeber hier ganz klare Richtlinien vor. Dazu zählt auch, dass die Pläne gemäß DIN 23601 (s.a. §20 BGV A 8) regelmäßig, jedoch mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen überprüft werden müssen.

Für die Aktualität und regelmäßige Überprüfung der Flucht- und Rettungspläne ist der Betreiber verantwortlich. Wird der Verpflichtung nicht nachgekommen, so kann das im Schadenfall ein juristisches Nachspiel für den Betreiber bedeuten. Zudem könnten sich dessen Versicherer bei der Schadensregulierung weitgehend schadfrei halten wollen.
Eine außerordentliche Überprüfung muss nach zwischenzeitlich erfolgten baulichen Veränderungen erfolgen. Gegebenenfalls muss hierzu eine Überarbeitung der Fluchtwegpläne erfolgen.

Ob Ihre Pläne noch aktuell sind und ob diese noch den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, erörtern wir gerne mit Ihnen gemeinsam nach unserer sachkundigen Überprüfung vor Ort.